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Richterobmann: |
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Generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes |
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| 1. |
Die Zuchtrichter erfüllen eine wichtige Aufgabe im Hundewesen. Von den fachlichen Fähigkeiten der Zuchtrichter, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologi und des privaten Lebens hängen Bestand und Weiterentwicklung der Neufundländer-Zucht und das Ansehen aller kynologischen Bestrebungen der "Association of Newfoundland Cynology of Europe - EUV e.V. (ANCE-EUV)" und seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit ab. Die Zuchtrichter können ihrer verantwortungsvollen Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie für dieses Ehrenamt über große Fachkenntnisse verfügen, hohe geistige und charakterliche Persönlichkeitswerte besitzen und in jeder Weise unabhängig sind.
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| 2. |
Der Zuchtrichter repräsentiert gegenüber Aussteller und Öffentlichkeit den Neufundländer-Zuchtverein und den "ANCE-EUV". Der Zuchtrichter hat sich diese Verpflichtung stets vor Augen zu halten. Er hat sich dementsprechend zu verhalten und auch in seinem Äußeren die Wertvorstellungen der von ihm repräsentierten Verbände und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
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